Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungsverträge abschließen. Die Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder
mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne
der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes
verlangen.
(4) Für die wirksame Vornahme der Reservierung muss der Gast auf Verlangen
gleichzeitig mit der Reservierung seine Kreditkartennummer und deren Ablaufdatum
bekannt geben.
(5) Bei Gruppen- oder Firmenbuchungen kann eine Bestätigung einer vorgenommenen
Reservierung erst nach Erhalt einer Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten
Gesamtrechnungsbetrages erfolgen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der
Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so
zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11
Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast
so hat er eine Stornogebühr im Ausmaß von 30 % des Zimmerpreises
zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang,
Fax, Mail).
(2) Bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast
und kann für die Beherbergungsleistung in weiterer Folge kein Abnehmer
gefunden werden, hat der Gast eine Stornogebühr im Ausmaß von 50
% des Zimmerpreises zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang,
Fax, Mail).
Trifft die Stornoerklärung des Gastes innerhalb von 7 Tagen vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes beim Beherberger ein, so ist eine Stornogebühr
im Ausmaß des vollen Zimmerpreises für die gesamte vereinbarte Beherbergungsdauer
zu bezahlen.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der
Raum (die Räume) bis spätestens 11 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug
bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen
die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent
des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
. Ist es dem Beherberger möglich, die stornierten Leistungen an Dritte
zu den selben Konditionen zu vergeben, vermindert sich das Stornoentgelt auf
bis zu 30% des Zimmer- und Verpflegungspreises.
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt
es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der § 537 Absatz
2 BGB und § 535 Absatz 2 BGB
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der
Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste
ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht,
für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er
die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und
in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum
Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich
sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt
werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung
in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Korkgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören,
ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil,
den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch
das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist,
zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das
Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung
sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht
an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.
(3) Wird der Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt
zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Preisliste auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Parkplatz/Stellplatz usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für
Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn
sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer
ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Handelt es
sich bei dem Gast nicht um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
und trifft den Gast ein Mitverschulden, so ist auch die Haftung des Beherbergers
für von ihm oder seinen Dienstnehmern grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden des Gastes ausgeschlossen
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet
der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern
er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei
denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen
hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet
wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch
Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste
des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von
einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen
oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht
werden.
(3) Für in den Zimmersafes verwahrte Gegenstände ist die Haftung
des Beherbergers mit € 20.000,00 begrenzt. Voraussetzung für jede
Haftung der Beherbergers ist die Verwahrung der Wertgegenstände in versperrten
Zimmersafes.
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere
nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
.
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung
des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger
obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob
ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer
im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig
macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig
zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes
im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast
bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet
wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller
dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart.